§ 412 – Zustellung, Vollstreckung, Kosten
(1) Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (2) Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Absatz 1 und 4, § 108 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Das Zustellungsverfahren für Bescheide der Landesfinanzbehörden folgt dem Verwaltungszustellungsgesetz, nicht dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
- Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der Finanzbehörden gelten spezielle Vorschriften, die von den allgemeinen Regelungen abweichen.
- Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben in vielen Punkten weiterhin gültig.
- Die Kostenregelungen für Bußgeldverfahren sind auch bei Bescheiden der Landesfinanzbehörden anwendbar.
- Bestimmte Paragraphen des Verwaltungskostengesetzes sind durch andere Regelungen in diesem Gesetz ersetzt worden.